(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane; b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines; c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.