1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(8) Die Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.