(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung); b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 14 Abs. 5; § 5 Abs. 5 VerG); e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand; f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; h) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume; i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.